AGB

Geltung:

Für den Geschäftsverkehr zwischen der Schalttafelbau Lüscher AG und dem Kunden gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Besondere Bedingungen des Kunden, die mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, gelten nur mit unserem schriftlichen Einverständnis.

Umfang und Ausführung:

Für Umfang und Ausführung der Lieferung sind die Bestellung / Offerte resp. der Werkvertrag und die zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen massgebend.

Versand / Transport:

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien vereinbart ist, oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, z.B. bei Regiearbeiten auf Baustellen, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte in Oberentfelden. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Risiko und Gefahr des Empfängers, auch dann, wenn die Beförderungskosten zu unseren Lasten gehen.

Software und Know-how:

Der Kunde darf ihm überlassene Software, Know-how, Datenträger und Dokumentationen nicht an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei der Schalttafelbau Lüscher AG oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde nachträglich Änderungen vornimmt. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

Geheimhaltung:

Von Kunden überlassene Pläne, Schemas, Technische Spezifikationen usw. werden von uns vertraulich behandelt. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags nötig ist. Kundendaten, welche wir im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erheben, werden elektronisch gespeichert. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Bestellungsausführung:

Auf Abruf bestellte Ware muss innert der festgesetzten Frist abgenommen werden. Die Annullierung oder Sistierung von Aufträgen durch den Besteller ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Bei Bestellungswiderruf von Spezialausführungen werden die bereits aufgelaufenen Kosten zur Zahlung fällig. Unsere Montage- und Installationsanweisungen sind unbedingt einzuhalten. Alle Abbildungen und Massangaben sind stets unverbindlich.

Dokumentation:

Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdokumentation in der üblichen Ausführung des Lieferanten. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen werden in Rechnung gestellt.

Von angelieferten Unterlagen wird dem Kunden nach Abschluss des Auftrages je ein Exemplar mit den eingetragenen Änderungen und Ergänzungen zur Verfügung gestellt.

Vorschriften und Normen:

Wir sind stets bemüht, alle uns bekannten Vorschriften und Normen anzuwenden. Der Kunde hat die Schalttafelbau Lüscher AG auf die gesetzlichen, behördlichen, technischen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

Termine:

Die Liefertermine einzuhalten ist unser erstes Bestreben. Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Annullierung des Auftrages. Betriebsstörungen, Materialmängel, Verzug von Materialzulieferung sowie Störungen höherer Gewalt entbinden von Termineinhaltungen.

Zahlungsbedingungen:

Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innert 30 Tagen rein netto ohne Abzug. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt Verzugszinsen zu dem bei den Banken üblichen Zinsfuss, zu verrechnen. Die Zahlung verfallener Beträge darf aus keinem Grund verweigert werden. Ab der zweiten Mahnung wird pro Mahnung eine Mahngebühr von Fr. 20.-- erhoben. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche Guthaben ohne Rücksicht auf vereinbarte Termine als verfallen betrachtet und sofort eingefordert.

Abnahme/Prüfung:

Die Schalttafelbau Lüscher AG prüft die Lieferungen und Leistungen soweit möglich vor der Ablieferung. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu vergüten.

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt. Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde der Schalttafelbau Lüscher AG sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

Schraubenkontrolle:

Die Schalttafelbau Lüscher AG führt vor Auslieferung eine Schraubenkontrolle durch. Ist im Werkvertrag nichts anders vereinbart und wird das Produkt durch den Kunden montiert, hat der Kunde nach erfolgter Montage und Anschluss eine Schraubenkontrolle durchzuführen.

Garantie:

Die Garantiezeit beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk, sofern die Schalttafelbau Lüscher AG auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, welche die Schalttafelbau Lüscher AG nicht zu vertreten hat, so endet die Garantiezeit spätestens 30 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Die Schalttafelbau Lüscher AG garantiert, dass sie die Produkte in einem funktionstüchtigen Zustand liefert.

Die Schalttafelbau Lüscher AG verpflichtet sich als Gewährleistung zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind.

Für eingebautes Material gelten die Garantieverpflichtungen des entsprechenden Lieferanten.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die die Schalttafelbau Lüscher AG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

Die Schalttafelbau Lüscher AG erbringt die Gewährleistung nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der dem Personal der Schalttafelbau Lüscher AG freien Zugang zu gewähren hat. Mit der Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen.

Wenn in besonderen Fällen die Gewährleistung durch den Kunden selber vorgenommen wird, beschränkt sich die Garantie auf die kostenlose Abgabe des Ersatzmaterials; keinesfalls anerkannt werden irgendwelche Spesen oder Kosten, die ausserhalb unseres Betriebes verursacht werden.

Unsere Garantiepflicht erlischt, wenn der Kunde ohne unser Wissen oder ohne unsere Ermächtigung am Garantieobjekt Änderungen oder Umbauten von sich aus vornehmen lässt. Für an uns gelieferte und ausdrücklich als fremde Fabrikate bezeichnete Apparate übernehmen wir die Garantiepflicht nur insoweit, als wir uns durch den zuständigen Fabrikanten decken können. Für Mängel, die den vom Besteller gelieferten Materialien oder der von ihm vorgeschriebenen Konstruktion anhaften, stehen wir nicht ein. Die Garantieverpflichtung gilt nur unserem direkten Auftraggeber gegenüber.

Die Ausführung von Arbeiten aus Gewährleistungsansprüchen darf nur mit der Einwilligung der Schalttafelbau Lüscher AG durch Dritte vorgenommen werden.

Weitere Haftung:

Die Schalttafelbau Lüscher AG haftet im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für weitere Personen- und Sachschäden, die dem Kunden nachweisbar durch Verschulden der Schalttafelbau Lüscher AG entstehen.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für Sach- und Personenschäden ausgeschlossen, welche als Folge von unsachgemässen Manipulationen oder Eingriffen Dritter am Liefergegenstand verursacht werden.

Eigentumsvorbehalt:

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Schalttafelbau Lüscher AG Eigentümerin der gesamten Lieferung. Die Schalttafelbau Lüscher AG ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Export:

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

Rechtswahl und Gerichtsstand:

Dieses Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht, insbesondere dem Obligationenrecht.

Gerichtsstand ist Aarau.

Oberentfelden 02.2018 SBLAG